Allgemeine Geschäftsbedingungen der JUNO Immobilien GmbH.
§ 1 Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der JUNO Immobilien GmbH, Hanauer Landstraße 175, 60314 Frankfurt (im Folgenden „der Makler“, „wir“, „JUNO“), gelten für die Geschäftsbeziehung mit JUNO, dem Kaufinteressenten (auch „Käufer“) oder dem Verkäufer hinsichtlich des Erwerbs oder des Verkaufs (Vermarktung) einer Immobilie, eines Grundstücks, beziehungsweise eines Neubauprojekts (bei Bauträgern) in ihrer zum Zeitpunkt ihrer Akzeptanz gültigen Fassung.
II. Abweichende Bedingungen
Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers oder Verkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
III. Vorbehalt dieser AGB
Diese AGB gelten auch dann, wenn JUNO in Kenntnis von Bedingungen des Käufers oder Verkäufers, welche diesen AGB entgegenstehen oder hiervon abweichen, die Leistungen an den Käufer oder Verkäufer vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
I. Onlinevermarktung
JUNO betreibt unter der Internetadresse juno.immo sowie auf den Portalen von ImmobiliensScout24, ImmoWelt und ebay Kleinanzeigen Immobilienanzeigen, welche JUNO aufgrund der entsprechenden Maklerverträge mit den jeweiligen Eigentümern oder Bauträgern vermarktet. Darüber hinaus kann, wenn vereinbart, JUNO die jeweiligen Immobilien bedarfsorientiert auf Social Media oder eigenen Webauftritten vermarkten.
II. Anfrage durch Kaufinteressenten
Ist ein Kaufinteressent an einem bestimmten Objekt interessiert und fordert er daraufhin weitere Informationen in Bezug auf dieses Objekt („Vertragsgegenständliche Immobilie“) von JUNO an, ob über die JUNO Website oder eines der unter § 2 Abs. 1 dieser AGB genannten Portale, so schließt er hierdurch einen provisionspflichtigen Maklervertrag mit JUNO ab. Hierauf wird der Kaufinteressent, Verkäufer oder Bauträger im Zuge seiner Anfrage ausdrücklich hingewiesen. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem Exposé zu der Vertragsgegenständlichen Immobilie sowie aus entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
III. Pflichten der JUNO aus dem Vertrag
JUNO hat ihre Leistungspflicht aus dem Vertrag erfüllt, wenn die vertragsgegenständliche Immobilie nachweislich durch JUNO vermittelt wurde.
IV. Informationen über weitere Objekte
1. Informationen für den Kaufinteressenten
JUNO wird dem Kaufinteressenten weitere für Ihn passende Objekte vorstellen, sofern JUNO mit der vertragsgegenständlichen Immobilie vergleichbare Objekte in der Vermarktung hat und diese die wesentlichen Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Immobilie aufweisen.
a) Kontaktaufnahme
Identifiziert JUNO eines oder mehrere Objekte, welche nach einer Einschätzung durch JUNO für den Kaufinteressen von Interesse sein könnten, wird JUNO den Kaufinteressenten hierüber unter Verwendung der durch ihn angegebenen Kontaktdaten (E-Mail, Telefon oder ähnlich) informieren.
b) Einstellung der Information
Wünscht der Kaufinteressent keine weiteren Informationen, so kann er dies formlos jederzeit der JUNO mitteilen. JUNO wird sodann von der Benachrichtigung des Kaufinteressenten über weitere Objekte Abstand nehmen.
2. Informationen für Verkäufer
JUNO wird im Rahmen des Maklervertrages mit dem Verkäufer diesen über alle qualifizierten Kaufinteressenten unterrichten. Näheres dazu unter dem Abschnitt „Maklervertrag“.
§ 3 Rechte und Pflichten der JUNO
I. Maklerleistungen
JUNO ist berechtigt, Maklerleistungen entweder selbst oder durch Dritte zu erbringen. Sofern JUNO Dritte mit Maklerleistungen beauftragt, entstehen dem Vertragspartner keine weiteren Kosten.
II. Tätigkeitsumfang
JUNO ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch den Kaufinteressenten entgeltlich tätig zu sein. Sollte sich eine Doppeltätigkeit anbahnen, weist JUNO vor Abschluss des Maklervertrages darauf hin. JUNO wird niemals als Vermittlungsmakler für beide Seiten tätig.
III. Informationspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten
JUNO wird den Kaufinteressenten nach bestem Wissen und Gewissen unverzüglich über alle Umstände in Kenntnissetzen, die für den Kaufinteressenten in Bezug auf den Immobilienkauf von Bedeutung sein können. JUNO wird den Kaufinteressenten regelmäßig über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zur Erfüllung vorgenannter Pflichten wird JUNO den Kaufinteressenten selbst kontaktieren.
IV. Informationspflichten gegenüber dem Verkäufer
JUNO wird den Verkäufer nach bestem Wissen und Gewissen unverzüglich über alle Umstände in Kenntnissetzen, die für den Verkäufer in Bezug auf den Immobilienverkauf von Bedeutung sein können. JUNO wird den Verkäufer regelmäßig über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zur Erfüllung vorgenannter Pflichten wird JUNO den Kaufinteressenten selbst kontaktieren.
V. Sorgfaltsverpflichtung
JUNO verpflichtet sich, den Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchführen.
VI. Verschwiegenheitserklärung
Wir verpflichten uns dazu, hinsichtlich der im Rahmen des Maklervertrages erlangten Kenntnisse über den Käufer als auch über den Verkäufer Verschwiegenheit zu bewahren.
VII. Anwesenheit bei Vertagsschluss
JUNO ist berechtigt, beim Vertragsschluss zugegen zu sein. Kommt ein Vertrag ohne die Anwesenheit von JUNO zustande, so sind der Vertragspartner und der Kaufpreis auf Anforderung zu nennen und zu belegen.
VIII. Kaufpreiszahlungen
JUNO nimmt keine Kaufpreiszahlungen an. Diese sind direkt an den Verkäufer zu entrichten.
§ 4 Rechte und Pflichten des Vertragspartners
Vertragspartner im Sinne dieser AGB sind je nach Vertrag entweder Verkäufer oder Käufer.
I. Rechte und Pflichten des Käufers / Kaufinteressenten
Der Kaufinteressent hat JUNO unverzüglich über alle Umstände, welche die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder Änderung der Kaufabsicht.
1. Kaufvertrag
Der Kaufinteressent unterrichtet JUNO unverzüglich vom Zustandekommen eines Kaufvertrages.
2. Provisionsvereinbarung
Der Kaufinteressent ist verpflichtet, die mit JUNO getroffene Provisionsvereinbarung zu entrichten, ungeachtet davon, ob sie Bestandteil des Kaufvertrages wird oder nicht.
3. Verschwiegenheitspflicht
Der Kaufinteressent ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf er diese Information nicht an Dritte weitergeben. Verstößt der Kaufinteressent gegen diese Verschwiegenheitspflicht und schließt daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über das von JUNO nachgewiesene Objekt, so schuldet der Kaufinteressent die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
4. Auskunftsrecht
Der Kaufinteressent kann sich bei der JUNO nach der weiteren Verfügbarkeit des Objekts erkundigen.
II. Rechte und Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer hat JUNO unverzüglich über alle Umstände, welche die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe oder Änderung der Verkaufsabsicht.
1. Kaufvertrag
Der Verkäufer unterrichtet JUNO unverzüglich vom Zustandekommen eines Kaufvertrages.
2. Provisionsvereinbarung
Der Verkäufer ist verpflichtet, die mit JUNO getroffene Provisionsvereinbarung zu entrichten, ungeachtet davon, ob sie Bestandteil des Kaufvertrages wird oder nicht.
3. Verschwiegenheitspflicht
Der Verkäufer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf er diese Information nicht an Dritte weitergeben. Verstößt der Verkäufer gegen diese Verschwiegenheitspflicht und schließt daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über das von JUNO nachgewiesene Objekt, so schuldet der Verkäufer die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
4. Auskunftsrecht
Der Verkäufer hat das Recht, regelmäßig über den Stand der Vertragsverhandlungen und der Käufersuche informiert zu werden.
5. Lizenzrechte
a) Vermarktungsleistungen der JUNO
Alle durch JUNO erbrachten Vermarktungsleistungen im Zusammenhang mit der zu vermarktenden Immobilie werden durch die vereinbarte Maklerprovision abgedeckt. Es entstehen dem Verkäufer keine zusätzlichen Kosten.
b) Gebundenheit an den Maklervertrag
Alle durch die JUNO in Verbindung mit der Vermarktung einer Immobilie erbrachten Leistungen sind zweckgebunden an die Pflichterfüllung aus dem Maklervertrag. Dazu zählen insbesondere Fotografien, Drohnenaufnahmen, 360° Rundgänge, Printexposés, Texte, Anzeigen in Web und auf Immobilienportalen. Wird der Maklervertrag zwischen der JUNO und dem Verkäufer beendet, so ist der Verkäufer nicht berechtigt, oben genannte Leistungen weiterhin zu nutzen. Sollte der Verkäufer auf der weiteren Nutzung bestehen, stehen der JUNO entsprechende Lizenzgebühren aus der Nutzung zu.
§ 5 Inhalt Maklervertrag
I. Maklervertrag mit Käufer
1. Leistungen der JUNO
JUNO verpflichtet sich nach Beauftragung dazu, als Vermittler tätig zu werden.
2. Pflichten des Käufers
Der Käufer verpflichtet sich in Übereinstimmung mit § 652 BGB, die vereinbarte Maklerprovision zu entrichten. Der entsprechende Nachweis über den Anspruch des Maklerlohns richtet sich nach den unter § 2 II dieser AGB beschriebenen Maßgaben. Die Maklerprovision wird im Exposé entsprechend aufgeführt und errechnet sich aus dem Kaufpreis.
3. Fälligkeit der Provision
Mit Abschluss des voll wirksamen und notariell beurkundeten Kaufvertrages mit dem von JUNO nachgewiesenen Vertragspartner wird der Provisionsanspruch der JUNO fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages zustande kommt, diese jedoch auf die Tätigkeit von JUNO zurückzuführen ist.
4. Laufzeit und Kündigung
a) Dauer
Die Laufzeit des Maklervertrages wird individuell bei Vertragsschluss vereinbart.
b) Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten verstößt oder wenn auf andere Weise das Vertrauen in das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört wurde und ein Festhalten an dem Vertrage den Parteien nicht mehr zumutbar ist.
c) Form der Kündigung
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
5. Identitätsfeststellung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14 GWG
Der Kaufinteressent verpflichtet sich, JUNO eine Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses zukommen zu lassen. Der Kaufinteressent stimmt zu, dass JUNO zur Identifizierung und Überprüfung der Identität des Käufers seine persönlichen Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt. JUNO garantiert, dass diese Daten für keine anderen Zwecke verwendet werden.
II. Maklervertrag mit Verkäufer
1. Leistungen der JUNO
JUNO verpflichtet sich nach Beauftragung, einen passenden Käufer zu vermitteln.
2. Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer verpflichtet sich in Übereinstimmung mit § 652 BGB, die vereinbarte Maklerprovision zu entrichten. Der entsprechende Nachweis über den Anspruch des Maklerlohns richtet sich nach den unter § 2 Abs. 2 dieser AGB beschriebenen Maßgaben. Die Maklerprovision wird im Exposé entsprechend aufgeführt und errechnet sich aus dem Kaufpreis sowie den geltenden gesetzlichen Vorgaben.
3. Fälligkeit der Provision
Mit Abschluss des voll wirksamen und notariell beurkundeten Kaufvertrages mit dem von JUNO nachgewiesenen Vertragspartner wird der Provisionsanspruch der JUNO fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages zustande kommt, diese jedoch auf die Tätigkeit von JUNO zurückzuführen ist.
4. Laufzeit und Kündigung
a) Dauer
Die Laufzeit des Maklervertrages wird individuell bei Vertragsschluss vereinbart.
b) Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten verstößt oder wenn auf andere Weise das Vertrauen in das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört wurde und ein Festhalten an dem Vertrage den Parteien nicht mehr zumutbar ist.
c) Form der Kündigung
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
5. Pflicht zur Kooperation
Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Makler die zum Verkauf notwendigen Unterlagen bereitzustellen (z.B. Grundrisse oder Energieausweis). Falls diese Unterlagen nicht vorhanden sind, verpflichtet sich der Verkäufer, JUNO zur Beschaffung der erforderlichen Objektunterlagen zu bevollmächtigen.
6. Vermarktungsarten
a) Massenvermarktung
Wird JUNO neben anderen Makler mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt, wird die Maklerprovision fällig, sofern der Verkauf nachweislich durch JUNO erfolgt. Im Falle einer Vermarktung neben anderen Maklern werden Sonderleistungen wie Drohnenaufnahmen, 360° und ähnliche Maßnahmen nicht Bestandteil des Maklervertrages.
b) Alleinauftrag
Wird ein Alleinauftrag zwischen JUNO und dem Verkäufer vereinbart, verpflichtet sich der Verkäufer, während der Laufzeit des Maklervertrages keine weiteren Makler zu beauftragen und auch selbst keine Anzeigen zu schalten.
§ 6 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inklusive unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der JUNO an Dritte weitergegeben werden. Schuldhafte Zuwiderhandlungen können den Weitergebenden unter Umständen bei Zustandekommen eines Hauptvertrages zu Schadensersatzzahlungen verpflichten.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Wir weisen darauf hin, dass alle von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne usw. vom Veräußerer stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir nicht. Es obliegt unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. JUNO haftet im Übrigen nur bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht, sowie im Weiteren nach gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Datenschutz
Mit Akzeptieren dieser AGB gibt sich der Auftraggeber ausdrücklich damit einverstanden, dass JUNO zur Erfüllung ihrer Pflichten befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftragsgebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.
I. Personenbezogene Daten
Sämtliche erfasste personenbezogene Daten werden zur Nachweissicherung nach BGB § 652 und zur Provisionssicherung verwendet. Des weiteren möchten wir den Bedienkomfort immer weiter verbessern.
II. Auskunft und Aktualisierung zu Ihren personenbezogenen Daten
Gerne geben wir Ihnen Auskunft, welche personenbezogenen Daten zu Ihrer Person in unserem Hause hinterlegt sind oder aktualisieren diese. Bitte wenden Sie sich hierfür per E-Mail an info@juno.immo oder schriftlich an (JUNO Immobilien GmbH, Hanauer Landstraße 175, 60314 Frankfurt am Main) und verweisen Sie im Betreff des jeweiligen Schreibens, dass Sie eine Auskunft wünschen. Die Erstellung kann bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Wir bitten hierfür um Verständnis.
§ 9 Gerichtsstand
Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Geschäftsmann im Sinne des HGB gilt als Gerichtsstand der Sitz der JUNO in Frankfurt am Main.
§ 10 Abschließendes
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach den Maßgaben des § 306 Abs. 2 BGB durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt.